Förderprogramm Qualifizierungsmaßnahmen in Kurzarbeit

Qualifizierungsmaßnahmen in Kurzarbeit


Allgemeines

Mit dem Kurzarbeitergeld (Kug) hat der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen, die dazu beiträgt, Entlassungen zu vermeiden und es Unternehmen ermöglicht, Fachkräfte auch in auftragsschwachen Krisenzeiten in der Firma zu halten. Ab dem 01.01.2009 wurden die Voraussetzungen für den Bezug von Kug vereinfacht - und neue Fördermöglichkeiten für die Qualifizierung von Kug-Beziehern geschaffen. Die EU stellt dafür in den Jahren 2007 - 2013 Fördermittel in Höhe von insgesamt 165 Millionen Euro zur Verfügung. Unter Qualifizierungsangebote für Kurzarbeitergeldbezieher informiert die Arbeitsagentur über das Förderprogramm.

Kurzarbeitsphasen für Qualifizierung nutzen

Unternehmen können die Phase der Kurzarbeit sinnvoll für Weiterbildungsmaßnahmen nutzen - und nach Ende der wirtschaftlichen Krise, bei verbesserter Auftragslage über eine höher qualifizierte Belegschaft verfügen!


Qualifizierungsangebote für Kurzarbeitergeldbezieher
Bis zu 80 % der Lehrgangskosten werden erstattet, wenn in Kurzarbeit Beschäftigte an Weiterbildungen teilnehmen, die ihre bisherigen Qualifikationen ergänzen. Die Förderung ist nicht auf kleine und mittlere Unternehmen beschränkt: Auch Arbeitnehmer aus größeren Unternehmen können gefördert werden. Die Förderhöhe ist von der Art der Qualifizierung („allgemeine“ oder „spezifische“ Weiterbildungsmaßnahme) und der Größe des Unternehmens abhängig. Darüber hinaus erstattet die Bundesagentur für Arbeit für Kurzarbeiter, die beruflich qualifiziert werden, die während der Kurzarbeit zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge auf Antrag ebenfalls pauschaliert und in voller Höhe.

Qualifizierungsangebote für Kurzarbeitergeldbezieher
Dieses Angebot richtet sich an Arbeitnehmer, die konjunkturelles Kurzarbeitergeld (§ 169 SGB III) und Saison-Kurzarbeitergeld (§ 175 SGB III) beziehen. (Gering qualifizierte Arbeitnehmer sind vorrangig nach § 77 Abs. 2 SGB III zu fördern.) Die Bewilligung der Förderung richtet sich nach den Vorgaben der entsprechenden ESF-Richtlinie. Für die Förderhöhe ist maßgeblich, um welche Art von Weiterbildung es sich handelt, wie groß das Unternehmen und wie weit der förderungsfähige Personenkreis ist. Das gesetzgeberische Verfahren zur Neuregelung des Förderprogramms wird im Februar abgeschlossen und die entsprechenden Regelungen rückwirkend zum 01.02.2009 in Kraft gesetzt. Merkblätter werden dann zur Verfügung gestellt.

Qualifizierungsangebote für Transferkurzarbeitergeldbezieher
Für Bezieher von Transferkurzarbeitergeld nach § 216b SGB III, insbesondere aus kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die als arbeitsuchend gemeldet sind, können ebenfalls Fördergelder beantragt werden. Voraussetzung ist, dass „Qualifizierungsdefizite“ festgestellt wurden - eine Weiterbildung also die Eingliederungsaussichten verbessern würde. Bei der Beantragung der Fördermittel durch den Arbeitgeber muss ein schriftliches Konzept eingereicht werden, dass die Notwendigkeit der Weiterbildung begründet. Die Bewilligung erfolgt entsprechend der Vorgaben der ESF-Richtlinie.