Finanzierung während der Umschulung / Weiterbildung
Erstattungsfähige Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Bildungsgutschein:
Im Rahmen der Weiterbildungsmaßnahme können grundsätzlich nur Kosten beim Bildungsgutschein übernommen werden, die unmittelbar durch die Weiterbildung entstanden sind (gemäß § 79 SGB III). Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen:
- Lehrgangskosten (gemäß § 84 SGB III)
- Fahrkosten (gemäß § 63 SGB III)
- Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung (gemäß § 86 SGB III)
- Kinderbetreuungskosten (gemäß § 83 SGB III)
Das Gesetz erkennt als solche erstattungsfähige Weiterbildungskosten an:
- Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung
- Fahrkosten
- Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung
- Kinderbetreuungskosten
Lehrgangskosten (gemäß § 84 SGB III):
Erstattungsfähige Lehrgangskosten umfassen zunächst die Lehrgangsgebühren selbst. Zudem werden die Kosten für erforderliche Lernmittel, Arbeitsbekleidung, Prüfungsstücke und anfallende Prüfungsgebühren, wenn Zwischen- oder Abschlussprüfungen stattfinden, übernommen. Kosten für eine Eignungsfeststellung vor der Durchführung der Weiterbildungsmaßnahme werden ebenfalls erstattet.
Fahrkosten (gemäß § 63 SGB III):
Die Übernahme von Fahrkosten ist bei Erteilung des Bildungsgutscheins in zwei Fällen vorgesehen. Dies betrifft sowohl die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel als auch anderer Verkehrsmittel, in der Regel private PKWs. Eine Erstattung ist möglich für Pendelfahrten zwischen Wohnort und Bildungsstätte (gemäß § 63 Abs.1 Nr.1 SGB III). Zudem können Kosten übernommen werden bei erforderlicher auswärtiger Unterbringung (gemäß § 63 Abs.1 Nr. 2 SGB III) für An- und Abreise (bei Beginn und Ende der Weiterbildung), monatliche Familienheimfahrten oder eine monatliche Fahrt eines Familienangehörigen zum Aufenthaltsort des Arbeitnehmers.
Pendelfahrten:
Pendelfahrten sind solche, die der Maßnahmeteilnehmer auf den Wegen zwischen Wohnung und Bildungsstätte, auswärtiger Unterbringung und Bildungsstätte, Arbeitsstelle und Bildungsstätte, sowie zwischen verschiedenen Bildungsstätten für Hin- und Rückfahrt an einem Tag zurücklegt.
Auswärtige Unterbringung:
Eine auswärtige Unterbringung liegt vor, wenn der Wohnort nicht gleichzeitig der Maßnahmeort ist und der Teilnehmer eine weitere Unterkunft am Maßnahmeort oder in dessen Tagespendelbereich bezieht. Die auswärtige Unterbringung ist erforderlich, wenn dem Teilnehmer das Pendeln zwischen Wohn- und Maßnahmeort nicht zugemutet werden kann. Die Zumutbarkeit richtet sich nach § 140 Abs. 4 SGB III.
Höhe der Kostenerstattung für öffentliche Verkehrsmittel:
Fahrkosten sind beim Bildungsgutschein nur für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel und die jeweils günstigste Verbindung übernahmefähig (gemäß § 63 Abs.3 SGB III). Mögliche Fahrpreisermäßigungen, wie der Erwerb einer Monatskarte, sind zu berücksichtigen. Bei Pendelfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist der Fahrkostenübernahme der Preis der günstigsten Monatskarte zugrunde zu legen. Fahrpreiserhöhungen können bei einer Mindestdauer der Maßnahme von mindestens zwei Monaten berücksichtigt werden, sofern sie nicht als geringfügig eingestuft werden.
Erhöhungen der monatlichen Fahrpreise bis 5 € gelten grundsätzlich als geringfügig.
Höhe der Kostenerstattung bei sonstigen Verkehrsmitteln:
Für Fahrten mit dem privaten PKW gilt die Kostenerstattung im Rahmen des Bildungsgutscheins nach der Wegstreckenentschädigung des Bundesreisekostengesetzes. Diese beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeugs 0,20 € je Kilometer zurückgelegter Strecke, jedoch höchstens 130 €. Der Höchstbetrag von 130 € gilt für Familienheimfahrten einschließlich der Fahrt eines Angehörigen zum Teilnehmer, Anreise, Rückreise und tägliche Pendelfahrt. Der monatliche Höchstbetrag für Pendelfahrten nach § 86 SGB III ist ebenfalls zu beachten.
Bedingung für die Kostenübernahme ist die Benutzung eines Kraftfahrzeugs, unabhängig vom Eigentümer des Fahrzeugs. Daher stehen grundsätzlich auch dem Mitfahrer die zu erstattenden Fahrkosten zu.
Bei der Bestimmung der Streckenverbindung ist zu beachten, dass die vormalige Regelung des § 86 Abs.2 S.3 SGB III aufgehoben wurde. Nach der maßgebenden Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit gelten die Angaben des Teilnehmers grundsätzlich als richtig. Nur im Falle begründeter Zweifel an der Richtigkeit sind die vom Routenplaner im Internet errechneten Entfernungen der Kostenerstattung beim Bildungsgutschein zugrunde zu legen.
Die Berechnung der Fahrkostenerstattung bei Pendelfahrten mit dem privaten PKW erfolgt nach folgender Formel:
Kilometerzahl der Pendelstrecke (Hin- und Rückfahrt) multipliziert mit 0,20 € (Wegstreckenentschädigung) multipliziert mit der Zahl der Unterrichtstage.
Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in unterschiedlichen zeitlichen Abschnitten durchgeführt wird, sind die Fahrkosten nach dieser Formel für jeden Abschnitt gesondert zu berechnen. Ferienzeiten und Teilnahmezeiten werden als Unterbrechungszeiten nicht berücksichtigt.
Begrenzung der Fahrkostenerstattung:
Kosten für Pendelfahrten können beim Bildungsgutschein nur bis zur Höhe des Betrags übernommen werden, der bei auswärtiger Unterbringung für Unterkunft und Verpflegung zu zahlen wäre. Das Gesetz setzt eine Obergrenze für die Erstattung der Fahrkosten bei Pendelfahrten. Der Grenzbetrag ergibt sich aus der Addition der maßgeblichen Höchstbeträge für Unterbringung und Verpflegung nach § 86 SGB III.
Der konkret berechnete Betrag der Fahrkosten für Pendelfahrten wird mit dem Betrag verglichen, der bei durchgehender auswärtiger Unterbringung und Verpflegung nach § 86 SGB III für die Dauer der Maßnahme zu zahlen wäre. Die erstattungsfähigen Kosten werden für die auswärtige Unterbringung auf 476 € monatlich begrenzt. Dieser Höchstsatz bildet zugleich die Obergrenze für die Erstattung der monatlichen Fahrkosten bei Pendelfahrten.
Bei einer Maßnahme in zeitlich unterschiedlichen Abschnitten ist die Vergleichsberechnung für jeden Abschnitt gesondert vorzunehmen. Teilmonate bei Beginn und Ende der Maßnahme müssen gegebenenfalls berücksichtigt werden. In diesen Fällen ist für jeden Tag die nach § 86 SGB III maßgebende Tagespauschale bei der Vergleichsberechnung heranzuziehen.
Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung (§ 86 SGB III):
Diese Kosten werden übernommen, wenn die auswärtige Unterbringung im Sinne der Arbeitsförderung erforderlich ist (siehe Ausführungen unter „Fahrkosten“). Die Übernahme der Kosten erfolgt wie folgt:
- Für die Unterbringung beträgt der Betrag pro Tag 31 €, jedoch höchstens 340 € pro Monat (gemäß § 86 Nr. 1 SGB III).
- Für die Verpflegung beträgt der Betrag pro Tag 18 €, jedoch höchstens 136 € pro Monat (gemäß § 86 Nr. 2 SGB III).
Die erstattungsfähigen Gesamtkosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung belaufen sich somit auf 476 € pro Monat.
Kinderbetreuungskosten (§ 83 SGB III):
Die Übernahme von Kinderbetreuungskosten während der beruflichen Weiterbildung mit dem Bildungsgutschein setzt voraus, dass das Kind bzw. die Kinder aufsichtsbedürftig ist/sind. Aufsichtsbedürftig im Sinne der Arbeitsförderung sind Kinder, die noch nicht 15 Jahre alt sind. Erstattungsfähige Kinderbetreuungskosten umfassen Kindergarten- und Hortgebühren, Kosten für eine Tagesmutter sowie Mehraufwendungen für die Betreuung bei Verwandten, Freunden oder Nachbarn. Die Kinderbetreuungskosten werden in Höhe von 130 € monatlich pro Kind pauschal erstattet, unabhängig von der tatsächlichen Höhe der entstandenen Kosten.
Auszahlung der zu erstattenden Kosten:
Sofern die Kosten nicht direkt an den Träger gezahlt werden, erfolgt die Auszahlung monatlich im Voraus an den geförderten Maßnahmeteilnehmer (gemäß § 337 Abs.3 S.3 SGB III). Es besteht die Möglichkeit, angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, um unbillige Härten zu vermeiden (gemäß § 337 Abs.4 SGB III).